Zur Sache: „Radfahrer frei“ – aber nur in eine Richtung

Laut Schlussbericht des Bezirksamts darf zwischen dem S-Bahnhof Köpenick und dem Köpenicker Hof nur in eine Fahrtrichtung auf dem Bürgersteig geradelt werden.
Am Anfang stand ein Antrag unserer Fraktion vom 16. Mai 2019. Darin wurde das Bezirksamt ersucht, zu prüfen, ob Radfahrende auf dem Stellingdamm durch eine entsprechende Beschilderung zwischen S-Bahnhof Köpenick und Köpenicker Hof in beiden Fahrtrichtungen auf dem Bürgersteig radeln dürfen – in eine Richtung ist es ja bereits möglich. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob diese dann entsprechend ausgeschilderte „Freigabe des Radverkehrs auf dem Gehweg in zwei Richtungen“ bis zum Essenplatz verlängert werden kann. Das ist aber laut Schlussbericht nicht möglich.

Mit Verweis auf § 45 Abs. 1 c Satz 3 StVO sind benutzungspflichtige Radwege durch das Zeichen „Gemeinsamer Geh- und Radweg“ nicht zulässig. Das alte Schild wurde entsprechend entfernt. Aufgrund der Straßenbahngleise in Kombination mit dem Kopfsteinpflaster sei die Freigabe des Radverkehrs auf dem Gehweg aber gerechtfertigt. Das Verkehrsschild „Radfahrer frei“ wurde bereits angebracht, Radlern steht es nun frei, den Gehweg zu benutzen. Allerdings nur in eine Richtung, da er mit drei Metern zu schmal für Fußgänger und Radfahrer sei. Zusätzlich würden am Zaun angeschlossene Räder, üppiger Pflanzen-Wildwuchs sowie zwei Haltestellen in diesem Abschnitt den Bürgersteig einengen.
Das Schild „Radfahrer frei“ gilt übrigens nur bis zur Einmündung der Hirtestraße und nicht bis zum Essenplatz, da „es ab Stellingdamm 15 keine Gleise mehr gibt und die Fahrbahn asphaltiert ist.“

Alles in allem eine unbefriedigende Lage, da die enge Straße mit parkenden Autos nicht erlaubt, das Radfahrer entgegenkommende Autos sicher passieren können. Nun bleibt zu hoffen, dass sich die Situation mit dem Bau des geplanten neuen Wohnquartiers und Umbaus des Stellingdamms für alle Verkehrsteilnehmer entspannt. Wir bleiben am Ball!
Schlussbericht udes Bezirksamts: Drs. Nr. VIII/0775

 

 

 

Herr Frau
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